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   BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U   

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https://dejure.org/1964,563
BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U (https://dejure.org/1964,563)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1964 - IV 153/64 U (https://dejure.org/1964,563)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1964 - IV 153/64 U (https://dejure.org/1964,563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung angefallener Einnahmen aus ärztlichen Leistungen im Rahmen einer gewerblichen Klinik als gewerbliche Einnahmen oder Einnahmen aus freier Berufstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 246
  • BStBl III 1965, 90
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.03.1957 - IV 390/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer freiberuflich und gewerblich ausgeübten Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U
    Schließlich entspreche die Trennung der durch verschiedenartige, wenn auch sachlich und wirtschaftlich zusammenhängende Tätigkeiten erzielten Einkünfte dem Gebot steuerlicher Gerechtigkeit (so Urteile des Bundesfinanzhofs I 116/55 U vom 23. Oktober 1956, BStBl 1957 III S. 17, Slg. Bd. 64 S. 46; IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490).

    Wie der Bundesfinanzhof in den Urteilen I 116/55 U und IV 390/55 U ausgesprochen hat, kommt in Fällen der hier zu beurteilenden Art eine getrennte steuerliche Behandlung zweier nebeneinander ausgeübter Tätigkeiten dann in Betracht, wenn ihre Trennung nach der Verkehrsanschauung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

    Im Falle des Urteils IV 390/55 U verbot der enge sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang der vom Steuerpflichtigen bewirkten Leistungen der Planung und Geschäftsbesorgung, die nach außen hin als einheitlicher Vorgang der Lieferung der nach eigenen Entwürfen auf eigene Rechnung angefertigten Einrichtungen in Erscheinung traten, eine Aufteilung der Entgelte in Lieferungsentgelte und Honorare für die Entwürfe.

  • BFH, 19.06.1963 - I 375/61
    Auszug aus BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U
    Der im Urteil des Bundesfinanzhofs I 375/61 vom 19. Juni 1963 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 393) vertretenen Auffassung, nach der bei einem eine besondere Einnahmequelle bildenden Sanatorium eine Trennung zwischen der ärztlichen Tätigkeit und dem Sanatoriumsbetrieb nicht möglich sei, da es sich insoweit um zwei unlösbar miteinander verflochtene Tätigkeiten handele, könne die Kammer nicht folgen.

    Wäre dem nicht so, könnte auch die Frage, ob ein Sanatorium eine selbständige Einnahmequelle sei, nicht anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten und auch im Urteil I 375/61 bejahten Kriterien (Höhe des Ertrags aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung) entschieden werden.

  • BFH, 23.10.1956 - I 116/55 U

    Betätigung eines Architekten als Gewerbetreibender - Errichtung von Behelfsbauten

    Auszug aus BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U
    Schließlich entspreche die Trennung der durch verschiedenartige, wenn auch sachlich und wirtschaftlich zusammenhängende Tätigkeiten erzielten Einkünfte dem Gebot steuerlicher Gerechtigkeit (so Urteile des Bundesfinanzhofs I 116/55 U vom 23. Oktober 1956, BStBl 1957 III S. 17, Slg. Bd. 64 S. 46; IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490).

    Wie der Bundesfinanzhof in den Urteilen I 116/55 U und IV 390/55 U ausgesprochen hat, kommt in Fällen der hier zu beurteilenden Art eine getrennte steuerliche Behandlung zweier nebeneinander ausgeübter Tätigkeiten dann in Betracht, wenn ihre Trennung nach der Verkehrsanschauung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

  • BFH, 16.03.1962 - IV 318/59 U

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gartenarchitekten, der für einen

    Auszug aus BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U
    Hiergegen wendet sich der Vorsteher des Finanzamts, der zur Begründung seiner Rb. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 318/59 U vom 16. März 1962 (BStBl 1962 III. S. 302, Slg. Bd. 75 S. 89) und IV 394/58 U vom 30. August 1962 (BStBl 1963 III S. 42, Slg. Bd. 76 S. 116) verweist.

    In den Fällen der Urteile IV 318/59 U und IV 394/58 U war es der den Auftraggebern geschuldete einheitliche Erfolg, wie er der Übernahme des einheitlichen Auftrags entsprach, der beim Gartenarchitekten nicht als Folge zweier Aufträge zur Planung und Ausführung der Anlage und beim Steuerbevollmächtigten nicht als Folge zweier Aufträge zur Buchführung und steuerlichen Beratung und zweier voneinander unabhängiger Formen des Tätigwerdens in beiden Fällen angesehen werden kann.

  • BFH, 30.08.1962 - IV 394/58 U

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen

    Auszug aus BFH, 12.11.1964 - IV 153/64 U
    Hiergegen wendet sich der Vorsteher des Finanzamts, der zur Begründung seiner Rb. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 318/59 U vom 16. März 1962 (BStBl 1962 III. S. 302, Slg. Bd. 75 S. 89) und IV 394/58 U vom 30. August 1962 (BStBl 1963 III S. 42, Slg. Bd. 76 S. 116) verweist.

    In den Fällen der Urteile IV 318/59 U und IV 394/58 U war es der den Auftraggebern geschuldete einheitliche Erfolg, wie er der Übernahme des einheitlichen Auftrags entsprach, der beim Gartenarchitekten nicht als Folge zweier Aufträge zur Planung und Ausführung der Anlage und beim Steuerbevollmächtigten nicht als Folge zweier Aufträge zur Buchführung und steuerlichen Beratung und zweier voneinander unabhängiger Formen des Tätigwerdens in beiden Fällen angesehen werden kann.

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    So ist etwa die entgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Internatsschülern oder Krankenhauspatienten der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, daß sie zur gewerblichen Prägung der Gesamttätigkeit führt, sofern sie nicht ein notwendiges Hilfsmittel für die unterrichtende oder ärztliche Tätigkeit ist und mit ihr kein besonderer Gewinn erstrebt wird (vgl. z. B. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 15. März 1939 VI 119/39, RFHE 46, 291, RStBl 1939, 853, und Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90, jeweils zu einer von einem Arzt beschriebenen Klinik; BFH-Urteile vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 393 zu einem von einem Arzt betriebenen Kurheim; vom 30. Juni 1964 VI 301/62 U, BFHE 80, 436, BStBl III 1964, 630 zu einem mit einer Unterrichtsanstalt verbundenen Internat).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 48/01

    Einkünfte eines Arztes aus Privatklinik

    Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).

    Denn anders als in dem von einer Ärztin betriebenen Kneipp-Sanatorium (s. Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90) wurde im Streitfall kein ganzheitliches Heilverfahren praktiziert, für das ein einheitliches Entgelt zu entrichten gewesen wäre.

    c) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige und vom FG verneinte Frage an, ob die Klinik (als solche) nur als notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sein könnte und deshalb für eine gewerbliche Prägung der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit ausschied (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 15. März 1939 VI 119/39, RFHE 46, 291, RStBl 1939, 853, und Senatsurteil in BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90, jeweils zu einer von einem Arzt betriebenen Klinik; BFH-Urteil vom 19. Juni 1963 I 375/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--- 1963, 393, zu einem von einem Arzt betriebenen Kurheim).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Schließlich steht nach den Feststellungen des FG auch fest, dass die Klägerin aus dem Krankenhausbetrieb --und zwar aus Beköstigung und Beherbergung-- einen Gewinn anstrebte, so dass sich der Klinikbetrieb nicht als notwendiges Hilfsmittel der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit, sondern als selbständige Einnahmequelle darstellte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).
  • BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72

    Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher

    Die Trennungsmöglichkeit ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn sich die beiden Tätigkeitsbereiche gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß die Gesamttätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht als eine gemischte, sondern als eine einheitliche angesehen werden muß (z. B. beim Betrieb eines Kinderheimes, BFH-Urteil vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553, oder einer Arztklinik, BFH-Urteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).
  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01

    Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines

    Eine getrennte Buchführung für die beiden Bereiche liegt zwar nicht vor, es kann an Hand der bekannten Daten jedoch geschätzt werden (vgl. BFH vom 12.11.1964, IV 153/64 U, BStBl. II. 1965, 90).

    Insbesondere stellt sich die freiberufliche Tätigkeit des Klägers als Krankengymnast nicht als Ausfluss der beschriebenen gewerblichen Tätigkeit dar oder wird vom Kläger ein einheitlicher Erfolg sowohl den freien Krankengymnasten als auch den Patienten gegenüber geschuldet, der freiberufliche und gewerbliche Leistungen beinhaltet (vgl. BFH vom 12.11.1964, a.a.O.; vom 15.12.1971, I R 49/70, BStBl. II 1972, 291).

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 3307/96

    Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

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  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

    Alle diese Leistungen waren miteinander unlösbar verflochten und bildeten eine Einheit, zumal ein einheitlicher Auftrag erteilt und ein einheitlicher Erfolg geschuldet wurden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Januar 1962 IV 270/60 U, BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131; vom 30. August 1962 IV 394/58 U, BFHE 76, 116, BStBl III 1963, 42; vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BEHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).

    Handelt es sich bei der das Gesamtbild prägenden Tätigkeit um eine freiberufliche und bei den weiteren Tätigkeiten um gewerbliche, so wird die Gesamttätigkeit als freiberufliche behandelt, wie umgekehrt die freiberufliche Nebenleistung in der gewerblichen Hauptleistung untergeht (vgl. BFH-Urteil IV 153/64 U).

  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

    Das FG weist allerdings mit Recht auf die neuere Rechtsprechung des BFH hin (Urteile I 116/55 U vom 23. Oktober 1956, BFH 64, 46, BStBl III 1957, 17; IV 390/55 U vom 28. März 1957, BFH 64, 490, BStBl III 1957, 182; IV 308/58 vom 2. März 1961, HFR 1961, 130, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 134; IV 235/60 U vom 16. Februar 1961, BFH 72, 574, BStBl III 1961, 210; IV 270/60 U vom 18. Januar 1962, BFH 74, 344, BStBl III 1962, 131; IV 318/59 U vom 16. März 1962, BFH 75, 89, BStBl III 1962, 302; IV 394/58 U vom 30. August 1962, BFH 76, 116, BStBl III 1963, 42; IV 153/64 U vom 12. November 1964, BFH 81, 246, BStBl III 1965, 90), nach der bei sogenannten gemischten Tätigkeiten, d. h. gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit, die Einkünfte getrennt behandelt werden müssen, wenn die Tätigkeiten trennbar sind.

    Diese Rechtsprechung findet indessen dort ihre Grenze, wo sich die beiden Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlich angesehen werden muß (BFH-Urteile IV 390/55 U; IV 308/58; IV 235/60 U; IV 270/60 U; IV 153/64 U), wo sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Ausfluß einer gewerblichen Betätigung darstellt (BFH-Urteile IV 390/55 U; IV 308/58) oder wo ein einheitlicher Erfolg geschuldet und in der dafür erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind (BFH-Urteile IV 390/55 U; IV 318/59 U; IV 394/58 U; IV 153/64 U).

  • BFH, 02.03.1989 - IV R 83/86

    Krankenhaus - Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen - Private Krankenanstalt -

    d) Bei Einrichtungen, in denen sowohl eine stationäre als auch eine ambulante ärztliche Versorgung erbracht wird, und die steuerrechtlich einen einheitlichen Betrieb darstellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90), können Sonderabschreibungen nach § 75 EStDV hiernach jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn auf die stationären Leistungen (einschließlich der teilstationären) ein wesentlicher Teil der Gesamtleistung des Unternehmens entfällt.
  • BFH, 23.10.1975 - VIII R 60/70

    Zur Trennung von Gewinnen aus Grundstücksgeschäften und Architektenleistungen bei

    Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem der vom BFH entschiedenen Fälle eines Steuerbevollmächtigten und eines Arztes (Urteile vom 30. August 1962 IV 394/58 U, BFHE 76, 116, BStBl III 1963, 42; vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90) nicht vergleichbar.
  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit

  • BFH, 01.06.1987 - V B 22/86

    Fragliche ertragssteuerliche Mitunternehmerschaft im Rahmen der Zusammenarbeit

  • BFH, 15.06.1965 - I 170/64 U

    Betrieb eines Kurheims als gewerbliche oder freberufliche Tätigkeit -

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